Vorsicht bei der Rücknahme von Widersprüchen
Um die schlechte Statistik aufzubessern, sollen Widerspruchsführer in Gesprächen dazu überredet werden, ihre Widersprüche zurückzunehmen. ...
In der oben erwähnten Emailinfo aus Nürnberg an alle ARGEN heißt es weiter: „Im Übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen.”
Die Leistungsberechtigten sollen also eingeladen und im Rahmen eines Gesprächs dazu überredet werden, ihren Widerspruch zurückzunehmen. Hier scheint die Frage nach dem Warum berechtigt. Schließlich regelt das Sozialgerichtsgesetz (SGG) in den §§ 83 ff.SGG das Widerspruchsverfahren explizit. Danach kann gegen Verwaltungsakte der Sozialleistungsträger binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift” Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG). ...
Mein Rat an alle BetroffenenDen einmal eingelegten Widerspruch nicht übereilt zurücknehmen. Wer zu einem entsprechenden Gespräch eingeladen wird, sollte den Widerspruch keinesfalls im Rahmen des Gespräches zurücknehmen, sondern sich eine Bedenkzeit von mindestens zwei Wochen ausbitten. Dann hat man genug Zeit, die Sache noch einmal zu überdenken und sich ggf. externen Rat (Foren, Beratungsstellen, Rechtsanwälte) zu holen, bevor man sich zur Rücknahme entscheiden.
Im Normalfall gibt es keinen vernünftigen Grund, einen Widerspruch zurückzunehmen. ...
Hintergrund:
Die Bundesanstalt verbreitete in der Mail an die Argen:
„Widersprüchen wird zu rd. 60 % ganz oder teilweise statt gegeben, weil eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung erfolgte oder das Recht nicht richtig angewandt wurde. Die Erfolgsquote bei Klagen beträgt trotz einer hohen Stattgabequote in den Widerspruchsverfahren nahezu 50 %.”
Die BA hat also festgestellt, dass die meisten gegen ALG II Bescheide eingelegten Widersprüche erfolgreich und dass darüber hinaus 50 % der (negativen) Widerspruchsbescheide von den Sozialgerichten für rechtwidrig erkannt und aufgehoben werden. [Dabei wurden die Verfahren nicht mitgezählt, in denen die ARGEN die Forderungen vor Gericht anerkennen, was sie häufig tun, wenn sie ein negatives Urteil befürchten. Nach Schätzungen liegt die Erfolgsquote bei Klagen gegen Widerspruchsbescheide der ARGEN incl. Erledigungen bei 70-80 % (!)] ...
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