Nungut, wenn jedoch eine Pressemitteilung darauf verweist, dass die Evangelische Obdachlosenhilfe e.V. (EvO) der Greifswalder Arge den „Verbogenen Paragrafen“ verliehen hat, sollte das wenigstens gemeldet werden, auch wenn sich daraus keine Schönschrift fabrizieren lässt.
Die Evangelische Obdachlosenhilfe e.V. (EvO) verlieh während des Bundeskongresses der EvO vom 05. bis 07. November 2008 in Hamburg den Wanderpokal „Verbogener Paragraf“, der alle 2 Jahre an Sozialleistungsträger mit kritikwürdiger Rechtsvollzugspraxis überreicht wird. Damit zeigt sie, dass es in dieser Behörde sog. Hartz 4-Betrug gibt, denn Leistungsempfänger wurden um einen Teil der Leistungen gebracht - ein Thema, dass bisher in der OZ keines war. Ich wies seit 2005 oft genug darauf hin. Dazu passt auch, dass die OZ bisher vermied, die Leser mit diesen Dingen zu behelligen.
Natürlich hat die EvO ihre Entscheidung begründet:
Aus dem Einzugsgebiet der Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Arbeitslosengeld II Empfänger in Greifswald wurde uns vorgetragen, dass im Bereich Kosten der Unterkunft
Aufrechnungen von Kautionsdarlehen mit der Regelleistung erfolgen, Hilfeempfängern
also aufgrund behördlichen Handelns weniger als das soziokulturelle Existenzminimum im
Monat verbleibt. Auch mit dem Einverständnis des Leistungsberechtigten vorgenommene
Einbehaltungen sind unzulässig. Ein Grundsicherungsträger verstößt gegen den Zweck
der Grundsicherung, die ein soziokulturelles Existenzminimum garantieren soll, wenn er
mit dem Leistungsbezieher eine Einbehaltungsvereinbarung über gesetzlich zustehende
Grundsicherungsleistungen trifft – noch dazu ohne Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht.
Ebenso scheint die ARGE Greifswald Richtwerte als Obergrenzen zu verstehen, so dass
Nachzahlungen (z.B. bei Heizkosten) nicht übernommen werden, ohne die tatsächlichen
Gegebenheiten der Wohnungssituation zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung des
Warmwasseranteils entscheiden die Mitarbeitenden der ARGE offenbar an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorbei.
Für die jeweils Betroffenen sind solche zusätzlichen, ohne rechtliche Grundlage vorgenommenen Kürzungen des ohnehin nicht armutsfesten ALG II sehr gravierend und existenzgefährdend.
Schließlich wird im Zuständigkeitsbereich der ARGE Greifswald jeder Umzug unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, wie einem Merkblatt zu entnehmen ist. Sicherlich sollte im
Rahmen eines Umzuges mit dem Leistungsträger auch im Hinblick auf Umzugskosten
etc. gesprochen werden. Dies rechtfertigt aber nicht den generellen Genehmigungsvorbehalt,
der die Betroffenen zum Objekt staatlichen Handelns macht.
Auch die Praxis, Anträge und Widersprüche erst gar nicht zur Prüfung anzunehmen, sondern
Betroffene im Eingangsbereich bereits „abzuwimmeln“, wird uns berichtet. Anträge
und Widersprüche, auch wenn sie den Mitarbeitenden der ARGE auch aussichtslos erscheinen, sind selbstverständlich zu bearbeiten.
Aufgrund dieser Rückmeldungen soll der ARGE Greifswald, stellvertretend für diejenigen
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Leistungen vorenthalten oder unrechtmäßig kürzen, der von uns gestiftete „Verbogene Paragraf“ verliehen werden.
Dochdoch, die Greifswalder Zeitung berichtete heute auch über die Arge:
Arge am Freitag nur bedingt arbeitsfähig
Wegen der Installierung eines neuen Programm zur Leistungsberechnung des Arbeitslosengeldes II ist die ARGE am Freitag nur eingeschränkt arbeitsfähig. So könnten an diesem Tag keine persönliche Beratung zu Leistungsangelegenheiten und keine telefonische Auskunftserteilung durch das Service-Center erfolgen. ...
Prima Anzeigentext, hat bloß niemand in der OZ gemerkt.
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