In der Erwägung der 1. Kammer des Beschwerdeausschusses heißt es:
... Im vorliegenden Zusamnmenhang erfolgte die Bennenung nach Ansicht der Mitglieder der Beschwerdekammer allerdings nicht in einer diskriminierenden Form. Für die Bennennung der Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitslosen bestand aus Sicht der Redaktion ein begründeter Sachbezug. Sie diente der kurzen Beschreibung der handelnden Person. Zudem ermöglichte sie den Lesern eine Einordnung der Strafzumessung. ...
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