lautet Ziffer 12 des Pressekodex. Den hat G.P. als freier Mitarbeiter in der Redaktion der Usedom-Peene-Zeitung, vielleicht nie gelesen. Doch der fest angestellte Redateur, der den Text unter die Schlagzeile
Drängler zahlt 900 Euro Strafe
stellte, muss den Pressekodex nicht nur kennen, sondern auch berücksichtigen. Das tat er aber nicht:
Ein 37-jähriger Heringsdorfer muss laut Urteil des Anklamer Amtsgerichtsdirektors Jörg Dräger 900 Euro für eine Nötigung berappen. Der nicht vorbestrafte arbeitslose Mann, der zurzeit einen 165-Euro-Job als Krankenfahrer ausübt, hat ... mit seinem Pkw Opel ... einen 40-jährigen Lassaner bedrängt, der in Richtung Ahlbeck fuhr. ...
Aus dem Text geht nicht hervor, dass die Arbeitslosigkeit etwas mit dem Drängeln zu tun hatte, übrigens genauso wenig, wie die Tätigkeit als Krankenwagen-Fahrer. Da G.P. die Arbeitslosigkeit benannte, obwohl der Verurteilte zur Zeit arbeitet, ist die Diskriminierung besonders schwerwiegend.
Interessant ist auch, dass weder Beruf noch Tätigkeit des Klägers in dem Text benannt wurden. Warum machte G.P. diesen Unterschied? Ich fand dafür keine Erklärung.
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