Die erste Kammer des Presserates hat der Rügener Zeitung einen Hinweis erteilt, weil
... mit der Veröffentlichung des Artikels Mario Krenkel gab den entscheidenden Hinweis" gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 verstoßen hat. Danach darf niemand u. a. wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe diskriminiert werden.
... Nach Richtlinie 12.1 darf in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit des Verdächtigen zu einer sozialen Minderheit nur dann erwähnt werden, wenn darin für das Verständnis des berichteten Vorganges ein begründeter Sachbezug besteht. Zunächst gehen die Mitglieder des Ausschusses davon aus, dass es sich bei dem Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Inhaftierten um ein kennzeichnenedes Kriterium handelt, welches den Betroffenen als Angehörigen einer sozialen Minderheit identifiziert. ...
Ich hatte bereits am 29. Dezember vermutet, dass durch die Art der Berichterstattung dem Ruf Arbeitsloser geschadet wird. Der Artikel ist im OZ-Archiv zu finden.
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