Zur Anrechnung von Vermögen wurde ein wichtiges Urteil gefällt, das sie an Ihre bekannten und verwandten Hartz 4-Betroffenen weitergeben sollten:
LSG Nordrhein-Westfalen: Vom Onkel geliehenes Geld wird nicht auf Hartz-IV-Leistung angerechnet:
Gewährt ein Verwandter einem Hartz-IV-Empfänger eindeutig ein zinsloses Darlehen, darf dieser Betrag nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden. Der Darlehnsvertrag braucht dafür nicht unbedingt genauso dokumentiert zu sein, wie dies unter fremden Dritten üblich wäre. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen berichtet, dass es in einem Urteil entschieden hat, dass die zuständige Behörde Leistungen des Arbeitslosengelds II von einem Hilfebedürftigen unter diesen Umständen nicht zurückfordern kann (Az.: L 7 AS 62/08; nicht rechtskräftig). ...
Darlehen, die zurückzugewähren sind, gelten nach Ansicht des LSG auch dann nicht als auf ALG-II Leistungen anzurechnendes Einkommen, wenn der Hilfebedürfte damit Rechnungen bezahlt und Anschaffungen tätigt. Seine Vermögenssituation ändere sich nämlich durch ein solches Darlehen nicht. Denn schließlich sei er verpflichtet, dem Darlehnsgeber später das empfangene Geld zurückzuzahlen.
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