3. Juli 2008

Hintergrund: Alg 2-Empfänger brauchen Hausbesuch nicht dulden

Die OZ könnte endlich eine Scharte auswetzen.
Hier hatte die Rügener Zeitung berichtet, die Arge Rügen plane unangemeldete Hausbesuche bei Alg 2-Empfängern. Auch die Usedom-Peene-Zeitung hatte kritikfrei und schwammig über geplante Hausbesuche schwadroniert, u.s.w.

Hier können OZ-Redakteure kopieren, weil es kaum Arbeit macht, wie Gerichte inzwischen über Hausbesuche, nicht einmal unangemeldete, urteilen. Aber Vorsicht! Es ist keine offizielle Regierungsquelle und keine Agenturmeldung. Deshalb wieder einmal meine Bitte an Sie als Blogleser: Informieren Sie Ihre Bekannten über die Urteile, die besagen, dass Hausbesuche, auch angemeldete, nicht zulässig sind!

... Das Landessozialgericht NRW hat in einer Entscheidung (L 7 B 284/07 AS ER) unsere Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass ein ALG II Hilfeempfänger die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden muss, "denn das Gewähren des Wohnungszutritts bzw. das Dulden eines Hausbesuchs wird von § 60 Abs. 1 SGB I nicht erfasst". ...

(im Ergebnis ebenso VGH Hessen 9 TG 974/85, NJW 1986, S. 1129; Armborst in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Anhang Verfahren Rn. 17; Winkler info also 2005, S. 251, 253)

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