24. Dezember 2008

Presserat: Greifswalder Zeitung verletzte Sorgfaltspflicht

Im Sommer hatte die Greifswalder Zeitung bei der Berichterstattung über den Verkauf von Anteilen der kommunalen Wohnungsgesellschaft mehrfach versagt.
Unter anderem verletzte die Redaktion ihre Sorgfaltspflicht, als sie ein Zitat wiedergab, das ehrverletzend war und auf einer falschen Aussage beruhte. Die OZ hatte die Gegenseite nicht nicht zu den Vorwürfen Stellung nehmen lassen. Bis heute hat die Zeitung die falschen Aussagen nicht berichtigt.
Um meine Einträge zum Thema zu lesen, geben Sie bitte Wolf in die Suchmaske oben links ein.

Inzwischen befasste sich der deutsche Presserat mit dem Vorfall und kam zu diesem Ergebnis:

Der Beschwerdeausschuss schließt sich der Ansicht der Zeitung an, dass es sich um einen hochbrisanten und die Öffentlichkeit interessierenden Sachverhalt handelt, der es gebietet, über ihn zu berichten. Er hält jedoch die Art und Weise der Berichterstattung der Zeitung für nicht angemessen.

In dem von der Zeitung gewählten Zitat des Herrn Jörg Hochheim, Wolff sei ein „starrsinniger Querulant", in Verbindung mit der falschen Berichterstattung über den Inhalt des Briefes („Es gab keine Drohung") sieht der Beschwerdeausschuss einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Ein derartiges Zitat in Zusammenhang mit unwahren Tatsachen entspricht nicht sorgfältigem Journalismus. Die Redaktion hat sich dieses Zitat zu eigen gemacht. Der Beschwerdeausschuss vertritt die Ansicht, dass dieses Zitat aber nicht ohne die nötige Recherche hätte gewählt werden dürfen. Die Zeitung durfte sich bei derartigen starken Zitaten nicht nur auf Informationen Dritter verlassen. Sie hätte korrekterweise den Betroffenen hierzu fragen müssen. ...
Des Weiteren kann der Beschwerdeausschuss keine etwaige Entschuldigung oder Richtigstellung der Zeitung hinsichtlich dieses Zitates finden. Der Artikel vom 05.08.2008 stellt jedenfalls keine dar.

C. Ergebnis
Aufgrund des Verstoßes gegen die Ziffer 2 des Pressekodex erteilt der Beschwerdeausschuss der Redaktion der OSTSEE-ZEITUNG gemäß § 12 Beschwerdeordnung einen Hinweis.
Die Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde ergeht mit 4 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung, die Entscheidung über die Wahl der Maßnahme ergeht mit 5 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung.
Link und Hervorhebung von mir

Natürlich hat die Sache noch einen Haken: Der Presserat ist zwar der Meinung, dass es keine Entschuldigung oder Richtigstellung gegeben hat, kann aber nicht von der Redaktion fordern, dass sie um Entschuldigung nachsucht oder richtigstellt.
Das zeigt, wie wirkungslos - weil folgenlos - sog. Maßnahmen des Presserates sind.

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