3. März 2012

Überraschung, doch nur eine halbe

Das ist völlig neu in der Lokalredaktion und hat mich überrascht, ein Tipp zum Tanken in Swinemünde:
Aufpassen beim Tanken in Polen
Zunächst bittet sie jedoch um Nachsicht:
Das hier soll keine Aufforderung sein, die einheimischen Tankstellen zu meiden. 
Jetzt der Tipp:
Da sich in Anbetracht rasant steigender Spritkosten immer mehr Insulaner, vor allem aus dem grenznahen Bereich, regelmäßig für Tankstellen in Polen entscheiden und dabei meist auch noch einen Kanister füllen, sei hier ein Hinweis gestattet: Füllen sie diesen stets mit dem gleichen Sprit. Findige Zöllner gucken da ganz genau hin. Es ist falsch, den Tank des Autos womöglich randvoll mit Benzin zu füllen und für Muttis Zweitwagen noch Diesel mitzunehmen oder umgekehrt. Fragen Sie mich nicht, wo das steht.
Selbst Zöllner, die den Fehler partout ahnden möchten, haben dabei nicht die betreffende Verordnung zur Hand, kassieren aber Kraft ihres Amtes trotzdem ab.
...
Hier wäre ja wohl eine Nachfrage beim Zoll angebracht gewesen, um nicht den Eindruck zu erwecken, die Zöllner seien Geldschneider.
Das holte die OZ heute nach. Ein Leser hatte die OZ kostenlos informiert (hat sogar ein OZ-Abonnement). Die OZ reichte die Antwort heute nach und ließ sich für diese Nullleistung der Redaktion bezahlen:
„Das Verbringen von Kraftstoffen in das Verbrauchs- und Umsatzsteuergebiet Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich nur in Höhe des ,Reisebedarfs‘ (Eigenbedarf ) steuerfrei. Die Höhe des ,Reisebedarfs‘ bemisst sich nach dem Volumen des Kraftstofftanks des Reisefahrzeugs, zusätzlich einer Reservemenge (maximal 25 Liter) für das jeweilige Reisefahrzeug. Wenn das Reisefahrzeug ein ,Benziner‘ ist, dann ist der zusätzlich importierte Diesel für ,Muttis Zweitwagen‘ im Reservekanister kein „Reisebedarf“ im steuerlichen Sinne.“ ...
Das hätte die OZ mit wenigen Minuten Suche im Internet auch herausfinden können, im Mineralölsteuergesetz (MinöStG):
§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken

(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei.
...
Nur für den eigenen Bedarf, damit ist alles geschrieben. Nicht einmal das schafft eine Redaktion allein.

7 Kommentare:

  1. Anonym3.3.12

    Meine Herren Haarspalter,

    hier einmal dieser §20 etwas ausführlicher:
    (1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

    1. flüssige Heizstoffe und

    2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.

    Ich kann nicht ganz folgen. Der Wortlaut gibt die Erklärung für das Verhalten der Zöllner jedenfalls nicht her. Und auch der "eigene Bedarf" kann nicht als Erklärung dienen. Das von der OZ konstruierte Modell wird also keinesfalls dadurch ausgeschlossen. Denn wenn ich mit meinem Dieselfahrzeug komme und noch nen Reservebehälter fürs Mopped oder den Rasenmäher mitnehme wäre das trotzdem der eigene Bedarf.

    In diesem Fall erklärt also weder der Leserbrief noch lupe der Dame von der OZ die Angelegenheit.

    M

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    1. Kulbrod3.3.12

      Nach eigenen Angaben kann IM nicht ganz folgen. Er zitiert zwar richtig:
      „Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für …
      Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.“
      Aber sein Moped kann er in Polen zollfrei volltanken und den dazu gehörigen Reservekanister auch. Er kann auch seinen Rasenmäher samt zugehörigen Reservebehälter dort volltanken, sofern es wirklich für den Eigenbedarf ist.
      Aber ein Benzinkanister in einem Dieselfahrzeug ist kein Reservekanister.
      Mein Ratschlag an IM:
      Fahre Diesel, Moped oder Rasenmäher, aber mische Dich nicht in die Unterhaltung Erwachsener ein.

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    2. Anonym4.3.12

      Für sich selbst sind sie die Erwachsenen, für alle anderen nur alte Starrköpfe...
      Trotzdem bin ich immer versucht, eine sachlich, freundlich aber direkte Unterhaltung zu führen. Also zurück zum Thema. Wir schreiben das Jahr 2012. Wir sind umringt von einem wahren Dschungel an Verordnungen und Gesetzen. Wir haben aber auch gelernt, diese zu lesen und zu verstehen. Wir wissen also, eine Vorschrift muss eindeutig formuliert sein. Wir wissen auch, im Zusammenhang mit Gesetzestexten gibt es ein Analogieverbot.

      Jetzt bitte ich erneut um freundliche und sachkundige Ergänzung. Der Text der Formulierung sagt nämlich nichts darüber aus, dass es sich um den selben Kraftstoff handeln muss, der in den Behältnissen transportiert wird. Die Steuerfreiheit wird also für alle Kraftstoffe gewährt, die im Haupttank sowie im Reservekanister untergebracht sind. Diese Regelung bezieht sich eindeutig auf den Ort der Lagerung und nicht etwa die Art des Kraftstoffs.

      M

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  2. Anonym4.3.12

    Hier ein notwendiger Nachtrag. Der Leserbriefschreiber schwadroniert nur denn die gesetzlich festgelegte Menge beträgt 20L. Lupe hat auch ein altes Gesetz verlinkt.Wir reden hier über §16 des Energiesteuergesetz. So viel zum Thema Recherche, lupe. Das von Dir hier beschriebene Mineralölsteuergesetz gibt es seit 2006 nicht mehr. Aber was solls? Es ist viel leichter, ständig anderen die eigenen Fehler vorzuhalten. Der aktuelle Gesetzestext ist dieser.

    § 16 Verbringen zu privaten Zwecken

    (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
    1.
    flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und
    2.
    Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
    (2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.
    (3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

    Jetzt bezieht sich der Wortlaut eindeutig auf den Reservebehälter des Fahrzeugs. Damit ist die Formulierung eindeutig. Geändert wurde sie wahrscheinlich weil sie vorher nicht so eindeutig war.

    M

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    1. Wer Leute als alte Starrköpfe bezeichnet, ist weder sachlich noch freundlich, sondern zumindest ein Provokateur.

      Dennoch: Endlich ein brauchbarer Kommentar, M. Auf der Basis, und nur auf der, sind Kommentare gern gelesen.

      Ich hatte am Freitag die Pressestelle des Zolls in Stralsund gebeten, mich zu der Sache zu informieren. Doch der Pressemensch war nicht in der Lage, kurzfristig zu antworten. Telefonisch gibt der Mann keine Auskünfte, nur schriftlich. Und Freitag nach eins ..., gilt auch für die Pressestelle des Zolls.

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    2. Anonym4.3.12

      Und wer sich ein Auge zuhält sieht nur die Hälfte. Ich schrieb ja bereits, ich bin versucht sachlich zu bleiben. Die alten Starrköpfe hingegen wollen lieber provozieren. Und wenn sie sich dann selbst als Erwachsene bezeichnen ist eine Antwort darauf vielleicht doch mehr Reaktion als alles andere.

      Denn ein Benzinkanister in einem Dieselfahrzeug kann sehr wohl ein Reservekanister sein. Aber wer nur sieht was er sehen will und persönliche Befindlichkeiten vor die Sachlichkeit stellt wird überall Provokation entdecken. Auch in anderen Meinungen.

      M

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  3. Anonym6.3.12

    Also ich finde IM - oh, Entschuldigung M - Klasse!!! Lass Dich bloß nicht unterkriegen! Wie heißt es doch so schön: Alles Idioten- außer mich.

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