Hier die Kernaussage, etwas, was in sechseinhalb Jahren nicht in den OZ-Redaktionen angekommen ist, obwohl häufig und deshalb falsch über das Thema geschrieben wurde:
... Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen; derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. ...
Dennoch werden die Ein-Euro-Sklaven nicht als arbeitslos geführt.
Da kommen mir die drei Affen in den Sinn: nichts sagen, nichts hören und nichts sehen.
AntwortenLöschenMit Ein-Euro-Jobs sollen nach §16 Abs.3 des II Sozialgesetzbuches Arbeitslosengeldempfänger, die keine Arbeit finden, beim Wiedereinstieg in die Arbeitswelt gefördert werden. Dieses Vorhaben führt allerdings allzu oft nicht zum gewünschten Erfolg.
AntwortenLöschenGanz nebenbei helfen diese "Arbeitsverhältnisse", die Arbeitslosenstatistik aufzuhübschen. Betroffene, die mehr als 15 Stunden pro Woche in einem Ein-Euro-Job tätig ist, werden nicht mehr als arbeitslos geführt.
Einerseits dürfen die Ein-Euro-Jobber bis zu 2 Euro pro Stunde verdienen, ohne dass dieser Verdienst auf das ALG II angerechnet wird. Andererseits können die Bezüge gekürzt werden, wenn ein Arbeitsloser einen Ein-Euro-Job ablehnt.
Obiger Beitrag zeigt nur einmal mehr, dass häufig mit sehr unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beurteilt wird, ob jemand nun arbeitslos ist, oder nicht. Ganz wie es gerade passt. Leidtragender ist dann meist "der kleine Mann"...