Ein von der OZ abgelegtes Thema:
Juristen melden schwere Bedenken gegen Web-Sperren an
Das ... vom Bundesrat bestätigte Gesetz zu Web-Sperren im Kampf gegen die Verbreitung von Kinderpornographie über das Internet hält ersten veröffentlichten juristischen Untersuchungen nicht stand. So haben Mitarbeiter des Passauer Staatsrechtlers Dirk Heckmann, der im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen vergeblich das dortige Gesetz zu heimlichen Online-Durchsuchungen vor dem Bundesverfassungsgericht zu verteidigten suchte, in einer Kurzanalyse viele verfassungsrechtliche Zweifel an dem Vorhaben angemeldet. ...
Bei den bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nennen die Juristen zunächst die fehlende Entschädigung der Zugangsanbieter für die Einrichtung und Unterhaltung der Sperrinfrastrukturen. Hier lasse sich ein Vergleich zur entschädigungslosen Verpflichtung der Provider etwa zur Vorratsdatenspeicherung ziehen, die sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz angesehen werde. ...
Darüber hinaus lässt das nun beschlossene "Zugangserschwernisgesetz" laut der Studie die vielfach von Experten geäußerte Kritik an der allgemeinen Geeignetheit der vorgesehenen Sperrtechniken außer Acht. Allzu leicht ließen sich – mit etwas technischer Kenntnis – alle Zugangshürden durchbrechen. ...
Die Experten führen weiter aus, dass durch die Maßnahmen etwa aufgrund technischer oder menschlicher Versehen auch "Sperrungen" nicht-kinderpornographischer Inhalte möglich seien. ...
Ferner bestehe für die Nutzer keine ausreichende Sicherheit darüber, was mit den zu Sperrzwecken erhobenen Daten tatsächlich geschehe und ob diese nicht doch zur Strafverfolgung genutzt würden. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass es besonders bei äußerst grobmaschigen Filteransätzen zu unbeabsichtigten Mitsperrungen legaler Inhalte kommen und das Recht auf Informationsfreiheit unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könnte. Zuletzt bleibe die Befürchtung, dass die bereits vielfach geforderte Ausdehnung der Verpflichtung auf weitere Sperrzwecke zu einer kaum mehr kontrollierbaren Einschränkung des Internetverkehrs führen könnte. ...
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