8. Juli 2009

OZ macht sich zum Richter

Ein OZ-Kommentator stellt heute eine Vermutung als Tatsache dar.

Im Bericht steht es noch richtig:
Faule Tricks: NPD-Fraktion unter Druck
Der sechsköpfigen Fraktion der rechtsextremen NPD im Schweriner Landtag droht eine empfindliche Geldstrafe. Den Hintergrund bildet der Verdacht auf illegale Verwendung von Fraktionsmitteln von bis zu 2,5 Millionen Euro. ...
Es besteht also ein Verdacht. Allerdings droht die Geldstrafe erst, wenn der Verdacht bewiesen wurde. Bis dahin droht die OZ mit dem Verwechseln der Wirklichkeit mit der Möglichkeit, denn im Kommentar steht:
NPD veruntreut Fraktionsgelder
Brauner Überfluss


... Jetzt kommt zu allem braunen Überfluss die Veruntreuung von Fraktionsgeldern hinzu.
Aha, und wodurch ist das belegt?
Der Landesrechnungshof muss rasch prüfen, ob die NPD gegen geltendes Gesetz verstoßen hat.
Soso, ist also nichts belegt.

Was steht dazu im Pressekodex?

Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

Und in der Richtlinie zu Ziffer 13 steht:

Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat.

Was davon trifft zu? Nichts.

Selbst dem schlimmster Verbrechen Verdächtigten steht zu, dass ihm seine Tat nachgewiesen werden muss, ehe die Presse ein Urteil über ihn abgibt. Das trifft auch auf Parteien zu, egal welche.

1 Kommentar:

  1. Anonym8.7.09

    Ich lobe mir diese menschliche Größe Lupe, selbst bei der NPD Unbewiesenes als verwerflich zu bezeichnen.

    Ich wünsche mir, ich hätte ein wenig davon.

    Allerdings glaube ich nicht, dass die OZ damit ihr Image aufbessert, auch wenn es die NPD betrifft.

    AntwortenLöschen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.

Google