In diesem Eintrag hatte ich die Lebensfremdheit des Kommentators bemerkt. Hier ein weitere Beleg dafür, dass die Regierung keineswegs pennte, als sie das Hartz 4-Gesetz erarbeiten ließ, sondern nur eines im Sinn hatte: Geld sparen.
Eine verspätete Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt als Einkommen und ist somit anrechenbar. Somit wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. ...
In einem vorliegenden Fall klagte ein ehemaliger Arbeitnehmer eine Abfindung ein, da er zu Unrecht gekündigt wurde. Die Kündigung fand bereits im Jahre 2003 statt. Nun erhielt der Münchener eine Abfindung von 6500 Euro. Doch der Rechtsstreit war vergebens, denn der Mann ist mittlerweile auf Hartz IV Zahlungen angewiesen. Erst im Jahre 2006 hat der Kläger einen Teil der Abfindung auf das eigene Konto erhalten.
In dem Urteil Az. B 4 AS 47/08 R stellten die obersten Richter fest, Abfindungszahlungen eines ehemaligen Arbeitgebers, die nach einem ALG II Bezug auf das Konto eingehen, gelten als Einkommen und sind somit anrechenbar. Das gelte auch dann, wenn die Abfindung nach einem Jahrelangen Rechtsstreit auf das Konto des ehemaligen Arbeitsnehmers eingehen. Abfindungen ehemaliger Arbeitgeber sind zwar ein "materieller und immaterieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes", aber keine zweckbestimmte Einnahme wie beispielsweise ein gezahltes Schmerzensgeld.
Bei der ehemaligen Arbeitslosenhilfe gab es noch eine andere Regelung. Dabei wurden sehr wohl Abfindungszahlungen nicht als Einkommen gerechnet. Doch seit der Arbeitsmarktreform Hartz IV wurde diese alte Regelung nicht übernommen. ...
Der Trick ist ein zweifacher. Zum einen wird die Staatskasse geschont und zum anderen braucht der Arbeitgeber kaum einen langen Rechtsstreit zu befürchten und spart Abfindungszahlungen.
Ist jetzt klar, wer gepennt hat?
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