26. Februar 2009

Verdrehtes Recht

Ich habe zwar einen Nachtrag in diesen Eintrag geschrieben, mache aber lieber einen zusätzlichen Eintrag, um zu zeigen, womit eine Blickpunktseite gefüllt werden könnte und womit sie gefüllt wurde. Gefüllt wurde sie in der OZ heute mit Politikergeschwätz.

Möglich wäre dies gewesen, um aufzuklären, Hintergrund zu zeigen, statt Gequake, weil einfach zu kopieren, an die Leser zu verkaufen:

„In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten“. Dieser vielzitierte Rechtsgrundsatz gilt zwar für das Strafrecht, im Arbeitsrecht wird er allerdings durch die Möglichkeit einer „Verdachtskündigung“ explizit außer Kraft gesetzt. Nicht der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer beweisen, dass dieser eine Tat begangen hat, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, sondern der Arbeitnehmer muss seine eigene Unschuld beweisen – was in vielen Fällen kaum möglich ist. Dies allein nötigt dem gesunden Menschenverstand bereits ein hohes Maß an Unverständnis ab.
Wenn eine „Verdachtskündigung“ aufgrund eines nicht nachweisbaren Bagatelldelikts ausgesprochen wird, wandelt sich das Unverständnis in Entsetzen.
Wenn es in einem solchen Falle dann auch noch offensichtlich ist, dass es dem Arbeitgeber keinesfalls um das Bagatelldelikt als solches geht, sondern um die Entfernung einer unliebsamen Mitarbeiterin, die sich nicht alles gefallen ließ, wird aus dem Entsetzen blanke Wut. ...

Oder hier:

...
Das Landesarbeitsgericht Berlin, das die Entlassung der Supermarktkassiererin in zweiter Instanz bestätigt hat, kann sich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1984 berufen. Eine Bäckereiverkäuferin hatte ein Stück Bienenstich vom Vortag mitgenommen. Sie musste gehen und dem Bundesarbeitsgericht war das recht.

Und aus Hannover gibt es den Fall, bei dem ein Vater von zwei Kindern, Leiter einer kleinen Bäckereifiliale, im Lager der Filiale einen Becher Müller-Milch im Wert von 59 Cent ausgetrunken hatte; das Verfallsdatum war längst überschritten. ...

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