15. April 2008

Hintergrund: Wahlbeteiligung

Im Wahlgesetz des Landes MV gibt es, bis auf eine Ausnahme, keine untere Mindestbeteiligung, mit der eine Wahl erst gültig wäre.
Das berichtete mir der Wahlleiter in Greifswald, Jörg Hochheim.

Das heißt für mich im Umkehrschluss:
Auch wenn nur 50 oder gar 20 Getreue die Kandidaten wählen - und sie sich natürlich selbst - ist das Wahlergebnis gültig. Erst wenn niemand hinginge, gäbe es keine Wahl. Wählten nur die Kandidaten sich selbst, gäbe es keine Entscheidung.
Das alles ist sehr bedenklich, nicht für die OZ. Bedenklich ist dabei vor allem, dass z.B. Bürgerentscheide oder Bürgerbegehren sehr wohl nur dann gültig sind, wenn eine Mindestbeteiligung erreicht wird. So verschieden kann Demokratie sein!

Achso, hier die Ausnahme:

Das Kommunalwahlrecht kennt allerdings eine Ausnahme: Für den Fall, dass die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters mit nur einem Bewerber stattfindet, ist dieser gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält und dieser Stimmenanteil mindestens 15 % der Wahlberechtigten umfasst (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 3 KWG M-V). Andernfalls wählt die Gemeindevertretung den Bürgermeister (§ 64 Abs 4 Satz 1 KWG M-V).

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