8. August 2008

Gericht bestätigte nicht den WVG-Teilverkauf

Schon wieder mischt sich die Greifswalder OZ mit einem unlauteren Mittel in die Stadtpolitik ein, statt über die politischen Ereignisse richtig, umfassend und ausgewogen zu berichten.

Diese Schlagzeile ist falsch und irreführend:
Gericht bestätigte WVG-Verkauf
Genau das hat das Gericht nicht getan. Das ist sogar im OZ-Artikel nachzulesen. Hier wird also in der Schlagzeile mit dem Mittel der Irreführung gearbeitet. Das kann eine PR-Abteilung versuchen; ein Journalist macht sich damit unglaubwürdig, somit überflüssig und ist nur noch als Märchenerzähler zu gebrauchen.

Hier steht, was das Gericht mitteilte:
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass Mitglieder der Bürgerschaft weder einen Verstoß gegen die Kommunalverfassung noch gegen das Öffentlichkeitsprinzip rügen können. Einzelne Bürgerschaftsmitglieder hätten auch keinen Anspruch darauf, dass nur rechtmäßige Beschlüsse gefasst würden. Deshalb könnten sie keine gerichtliche Überprüfung gefasster Beschlüsse verlangen. Dies sei auch nicht notwendig, betont das Gericht, da rechtswidrige Beschlüsse durch Oberbürgermeister und Kommunalaufsicht zu beanstanden seien. Ob die drei Bürgerschaftsmitglieder nun Beschwerde einlegen, werde noch geprüft, sagte Wolf.
Das hat nichts mit der Bestätigung eines Verkaufs zu tun, sondern damit, dass Bürger Beschwerde einlegten gegen etwas, gegen das sie keine Beschwerde führen dürften.

Inzwischen haben die Querköpfe sich entschieden, was sie wahrscheinlich morgen in der OZ, bereits heute hier lesen können:

Die vier Abgeordneten und ihr Prozeßbevollmächtigter beabsichtigen, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Greifswald einzulegen.

Weiter heißt es in einer Pressemitteilung:

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aus rein prozessualen Gründen abgelehnt. Die Verwaltungsgerichte können Verwaltungshandelns grundsätzlich nur dann prüfen, wenn der jeweilige Kläger geltend macht, in einem eigenen Recht verletzt zu sein. Ob Gemeindevertreter ein eigenes Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretung haben, ist unter Juristen umstritten. Leider hat das Verwaltungsgericht sich für die den Antragstellern ungünstige Auffassung entschieden.

Falsch sei, daß das Verwaltungsgericht den dem Verkauf zugrunde liegenden Beschluß der Bürgerschaft vom 08.07.2008 für rechtmäßig befunden hätte. Ebensowenig hat es die Rechtsauffassung der Stadt bestätigt.

Leider schaffte es der Pressesprecher des Verwaltungsgerichtes nicht, heute meine entsprechende Nachfrage per Mail zu dem Punkt zu beantworten.

Richtig sei dagegen, daß das Verwaltungsgericht sich mit der Frage, ob die Bürgerschaft, das Innenministerium und der Oberbürgermeister rechtmäßig gehandelt haben, überhaupt nicht befaßt hat. Hätte das Verwaltungsgericht dies geprüft, so hätte es aus Sicht der Bürgerschaftsmitglieder unzweifelhaft ihrem Antrag stattgegeben. Der schwerste, zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Bürgerschaft führende Fehler war, daß am 30.06.2008 die erste Sitzung zum Anteilsverkauf auf Anordnung des Präsidenten nichtöffentlich war.

Nach dem auch vom Verwaltungsgericht angeführten § 29 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V aber hätte die Öffentlichkeit nur durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft ausgeschlossen werden können. Ein solcher Beschluß wurde in jener Sitzung nicht gefasst.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, daß ... der Oberbürgermeister rechtswidrigen Beschlüssen zu widersprechen hat und das Innenministerium sie beanstanden kann. Vorliegend hat jedoch insbesondere das Innenministerium seine gesetzliche Pflicht verletzt. Wenn aber diese Kontrollmechanismen innerhalb der Verwaltung versagen, wie es hier geschehen ist, und wenn, wie das Verwaltungsgericht es getan hat, Gemeindevertretern die Klage- und Antragsbefugnis abgesprochen wird, führt das dazu, daß selbst grob rechtswidrige Verstöße gegen das grundlegende demokratische Prinzip der Öffentlichkeit von Sitzungen folgenlos bleiben. Das halten die Antragsteller für schwer hinnehmbar. Deshalb ist beabsichtigt, Beschwerde einzulegen.

In der heutigen Ostsee-Zeitung nimmt Herr Arenskrieger auf die Antragsbegründung Bezug. Er gibt sie entstellend verkürzt wieder.

Hier die Passage:
In der Begründung seines Antrages hatte Wolf sowohl Innenministerium als auch Stadtverwaltung Inkompetenz vorgeworfen. In ihren Behörden sei der Rechtsstaat noch nicht angekommen, heißt es dort.
Helmut Wolf hat dort geschrieben:
"Legt man nur den vorliegenden Fall zugrunde, so müßte die bittere Erkenntnis sein: Der Rechtsstaat ist in der Verwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und im Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern noch nicht richtig angekommen."
Diese Einschätzung erhält Helmut Wolf aufrecht. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß
das Verwaltungsgericht der Bürgerschaft wörtlich bescheinigt hat, die Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 21.07.2008 "missachtet" zu haben.
Hervorhebung von mir

Nun haben Sie Gelegenheit, den Inhalt der Pressemitteilung mit dem zu vergleichen, das die OZ veröffentlichen wird.

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