Über die OZ und die Polizei schrieb ich heute
hier. Hier ein weiteres Thema, das die OZ nicht verfolgt:
Abhörskandal
Vernichtendes Urteil
Die öffentlich gemachte Staatstrojaner-Untersuchung des Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar zeigt: blindes Vertrauen in Ermittlungsbehörden ist fahrlässig
Selbst die Staatsgläubigen haben es jetzt schwarz auf weiß: Die Polizei hat das Recht gebrochen, als sie Verdächtige mit dem sogenannten Staatstrojaner ausspionierte. Sie speicherte eben nicht nur verdächtige Skype-Unterhaltungen. Sie protokollierte zum Beispiel auch, dass sich ein Abgehörter genau 38 Minuten und 40 Sekunden vor seinem Computer selbst befriedigte. Obwohl Aufzeichnungen von Intimitäten nach Vorgaben des Verfassungsgerichts sofort von den Beamten gelöscht werden müssen, hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar die „Stöhnminuten“ noch heute in den archivierten Sounddateien gefunden.
Es ist nicht bloß dieser pikante Einzelfall, der Schaars Untersuchungsbericht zur Staatstrojaner-Affäre für die Behörden so brisant macht, dass sie ihn lieber als „Verschlusssache“ eingestuft haben. Seit ein anonymer Whistleblower den Geheimbericht am Freitag ins Internet stellte, ist klar: Die von der Polizei eingesetzte Software erfüllt die Anforderungen, die das Verfassungsgericht an einen Computer-Lauschangriff stellt, gleich in drei Punkten nicht. ...
Wurde und/oder wird in M-V ein Landestrojaner eingesetzt? Wenn ja, ist mit einem weiteren Skandal zu rechnen.
Sie protokollierte auch, dass sich ein Abgehörter genau 38 Minuten und 40 Sekunden vor seinem Computer selbst befriedigte."
AntwortenLöschenWie geht denn das?
Haben die Schnüffler ein Gespräch mit einer "Gewissen Nummer" abgehört?
Und woher wissen die Schnüffler, dass er dabei an seinem Computer sass?
Das ist ja alles mehr als merkwürdig.
Wer sowas so genau auf Minute und Sekunde mitbelauscht, zeigt auch, welche schweinischen Vorlieben er oder sie hat.
Bitte nachlesen; die Freundin hörte zu.
Löschenwar eine Skype-"Unterhaltung". offenbar hörte die Freundin nicht nur zu, ts,ts,ts.
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