20. Juni 2008

Regierung handelt rechtswidrig - kein Thema in der OZ

Das Karlsruhe-Prinzip

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Das Abzweigen von Beitragsgeldern in den Haushalt wird wohl erst vom Bundesverfassungsgericht gestoppt

... Immer häufiger sind die obersten Richter des Bundesverfassungsgerichtes in den letzten Jahren gezwungen, rechtlich fragwürdige Vorgaben des Bundestags in letzter Instanz zu stoppen und damit selbst Politik zu machen. In aller Regel aber erst Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen und ohne rückwirkende Korrektur.

Nachdem Karlsruhe vor wenigen Monaten die Rechtskonstruktion der ARGE für die Betreuung von Empfängern des Arbeitslosengeldes II als verfassungswidrig einstufte, deutet sich im Bereich der Arbeitsmarktpolitik nun schon die nächste Korrektur an. Ausgerechnet die Arbeitgeberverbände kündigten - mit seltener Unterstützung durch den DGB - jetzt an, bereits in Vorbereitungen für eine Verfassungsklage in Karlsruhe zu sein. Auf diesem Weg will man die Abschaffung des so genannten Eingliederungsbeitrags erzwingen. Dieser seit Anfang 2008 vom Bundeshaushalt aus dem Beitragshaushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) abgezweigte Beitrag in Höhe von jährlich fünf Milliarden Euro soll einen Anteil an den Bundesaufwendungen zur Reintegration der ALG-II-Bezieher leisten. Faktisch bedeutet dies: Ein Teil der derzeit monatlich von allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung kommt nicht dem Kreis der Empfänger von Arbeitslosengeld I zugute. Für die Finanzierung des Arbeitslosengeldes II aber ist gesetzlich fixiert eine hundertprozentige Steuerfinanzierung aus dem Bundeshaushalt einzuhalten. Es handelt sich folglich um die faktische Umdeklarierung zweckgebundener Beitragsgelder zu Steuern mit allgemeinem Deckungscharakter - was so eindeutig rechtswidrig ist, dass man eigentlich kein Gericht damit behelligen müsste. ...

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