24. Juni 2005

Die Pein der Paragrafen

Die Grimmener Zeitung berichtet
Entsorgungsfahrzeuge fahren nicht mehr rückwärts
Der Text ist unglaublich lang(-weilig) und wahrscheinlich verstehen Juristen ihn gut. Er hätte im Mitteilungsblatt des Kreises stehen können. Aber es ist eine Frechheit, die OZ-Leser damit zu peinigen. Hier einige Auszüge:
...Um den gesetzlichen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und der Straßenverkehrsordnung Rechnung zu tragen, musste im § 12 der Abfallsatzung - Durchführung der Entsorgung - der folgende Absatz festgeschrieben werden, informiert Karmen Wiechmann vom Eigenbetrieb: Straßen und Wege dürfen durch die Entsorgungsfahrzeuge nur befahren werden, wenn dies ohne Gefährdung der eingesetzten Fahrzeuge, ihrer Besatzung oder anderer Personen oder Sachen möglich und eine ausreichende Wendemöglichkeit vorhanden ist. Gemäß § 16 der UVV Müllbeseitigung darf Abfall nur aus solchen Straßen abgeholt werden, in denen ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.
...Weiterhin ist im § 11 Abs. 6 der Abfallsatzung geregelt, dass die Abfallbehälter am Abfuhrtag so bereitzustellen sind, dass die Entsorgungsfahrzeuge auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Abstellplätze heranfahren können und das Entleeren ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Damit ist eindeutig geregelt, dass sich die Abfallüberlassungspflicht des Abfallbesitzers/-erzeugers nicht darauf beschränkt, dass die Abfälle auf dem oder unmittelbar vor dem Grundstück abgeholt werden, sondern schließt unter bestimmten Voraussetzungen Bringpflichten des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers/-erzeugers ein, betont die Eigenbetrieb-Mitarbeiterin.
Ich wunderte mich nicht, wäre der Text aus einer Pressemitteilung abgeschrieben worden.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.

Google