Kleines Beispiel aus dem OZ-Text:
... Denn laut dem Spruch der Kasseler Richter dürfen die Bezieher von Sozialleistungen durchaus Vermögen besitzen — beispielsweise, wenn sie geerbt haben. Das war bei dem angeklagten Karlshagener der Fall ...Richtig ist: Nur wenn der Betroffene vor Beginn der Langzeitarbeitslosigkeit erbte, braucht er das Erbe nicht anzugeben, wenn es nach Eintritt in den Alg 2-Bezug ausgezahlt wird. Fällt der Erbfall in die Zeit des Leistungsbezuges, muss er die Erbschaft angeben.
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