Spannung vor der WVG-Abstimmung
In wenigen Stunden stimmt die Bürger- schaft über den Ver- kauf von WVG-An- teilen ab. Noch ist alles offen. Greifswald Verkauf ja oder nein? Schon einzelne Stimmen könnten heute Abend den Ausschlag geben. ...Der Autor zählt auf, wie viele Mitglieder der Bürgerschaftsfraktionen zur Abstimmung anwesend sein könnten und wie sie abstimmen werden oder könnten.
Die Spannung ist jedoch an anderer Stelle zu erwarten. Der Autor nennt sie, tut sie jedoch am Ende des Beitrages so ab:
Quasi in letzter Minute beantragten die Grünen, die heutige Sitzung öffentlich zu machen. Laut Gemeindeordnung gebe es keinen Grund, die Bürger von der Sitzung auszuschließen. Bürgerschaftspräsident Egbert Liskow (CDU) verwies gestern auf das gleichfalls CDU-geführte Innenministerium. Das habe empfohlen, die Angelegenheit nicht öffentlich zu entscheiden, da während der Debatte Details angesprochen werden könnten, die die potentiellen Investoren berühren.Sollte die Sitzung nichtöffentlich geführt werden, könnte es passieren, dass der Beschluss über einen Verkauf von Anteilen an der Wohnungsgesellschaft nichtig ist, der über einen Nichtverkauf natürlich auch!
Wie schon in früher veröffentlichten Beitragen klärt die OZ ihre Leser weder darüber auf, noch über die Gefahren, die den Mietern und der Stadt durch die Teilprivatisierung drohen und schlägt sich damit auf die Seite der Verkaufs-Befürworter. Das können OZ-Redakteure in Kommentaren tun, jedoch nicht in Texten, die ausgewogen über ein Thema informieren sollen.
Zu der Bürgerschaftssitzung, in der der Anteilsverkauf beschlossen werden soll, äußerte sich Helmut Wolf, bis vor kurzem Richter am Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, in einem Brief an alle Bürgerschaftsmitglieder. In dem umfangreichen Schreiben schildert er seine Bedenken zum Gegenstand und Verfahren des WVG-Anteilsverkaufs:
(Deshalb kann ich es nicht zitieren, doch fragen Sie Ihr Bürgerschaftsmitglied Ihres Vertrauens oder einfach die OZ.)
Er belegt, dass die Sitzung öffentlich geführt werden muss (§ 25, 5 Kommunalverfassung). Sollte das nicht erfolgen, könnten Bürger gegen den Bürgerschaftsbeschluss klagen.
Er argumentiert unter anderem:
Eine Klage ist aber auch absehbar, beschlösse die Mehrheit der Bürgerschaft den Anteilsverkauf in öffentlicher Sitzung. Wolf führt dazu u.a. aus:
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