10. Januar 2006

Vier Themen für Ratgeberseite

Tino Eggert berichtete in der Stralsunder Zeitung unter der Schlagzeile

Vor Arbeitsgericht wird Ton immer rauer,

dass Gesetzesänderungen zu mehr Streitfällen in den Arbeitsgerichten führen werden. Jeder der zitierten Absätze ist ein Thema, dass recht bald auf der Ratgeberseite des OZ-Mantels ausführlich behandelt werden müsste. Das wäre echter Service.

... Bis zu acht Prozent des Gehaltes sollen Bedienstete künftig leistungsorientiert erhalten. Zwar kann niemand schlechter gestellt werden als vorher, die Regelung greift jedoch unter anderem, wenn Gehaltserhöhungen anstehen. „Es stellt sich die Frage, wie Leistung im öffentlichen Dienst gemessen werden kann, und wer misst. Da werden etliche Klagen auf uns zukommen“, sagt Kampen. ...


... Zudem werde sich die im Koalitionsvertrag angestrebte Änderung des Kündigungsrechts auswirken. Demnach wäre das
Kündigungsschutzgesetz nicht wie bisher bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Monaten sondern erst ab einer Tätigkeitszeit von mehr als 24 Monaten anwendbar. „Dann würde die Probezeit faktisch 24 Monate betragen.“



Weitere Einschnitte: Wurde bislang ein Arbeitnehmer abgefunden, waren je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit pro Jahr 7200 bis 9100 Euro steuerfrei. Ab Januar muss die komplette Abfindung besteuert werden.


... Außerdem verringert sich für ältere Arbeitnehmer ab 1. Februar 2006 die Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Bislang bekommt ein 50 Jahre alter Angestellter, der 15 Jahre in einem Betrieb gearbeitet hat, 32 Monate das Arbeitslosengeld I (Alg I). Ab 1. Februar muss der 15 Jahre lang abhängig Beschäftigte das 55. Lebensjahr vollendet haben und hat nur noch Anspruch auf 18 Monate Alg I.

Hier wäre interessant im Februar zu erfahren zu erfahren, ob im Januar mehr Ältere arbeitslos wurden als in den Monaten davor.

Nachtrag vom 11. Januar zum Thema Abfindungen:
Andreas Kunze berichte in seinem Finblog:
... Begünstigt können dem Wortlaut sogar jene Abfindungen sein, die aus einer (Kündigungsschutz-)klage resultieren, die noch im vergangenen Jahr anhängig, also eingereicht wurde. Selbst wenn per Vergleich oder Urteil erst in diesem Jahr ein Abfindungsanspruch entsteht, kann der Arbeitnehmer m.E. noch die Steuerfreibeträge beanspruchen (wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind).

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